Satzung Förderverein für das Schwimmbad e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Schwimmbad e.V.“ und hat seinen Sitz in Ettenheim (nachfolgend kurz „Verein“ genannt).
- Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer 400180 im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Absatz 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Attraktivität des Schwimmbades Ettenheim, besonders für Kinder, Jugendliche, Alte und Behinderte.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, unentgeltliche Hilfe zur Unterstützung von Baumaßnahmen im Sinne des Satzungszweckes, sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§ 5 Aufnahme
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Beitritts ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die festgesetzten Mitgliedsbedingungen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigung von zwei Monaten einzuhalten ist. Eine Bestätigung einer Austrittserklärung erfolgt nicht.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ohne vorherige Anhörung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
- es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- sechs Monate nach Wohnsitzverlegung die neue Anschrift unbekannt geblieben ist.
- Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Gegen den Beschluss können keine Rechtsmittel eingelegt werden.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Entrichtete finanzielle Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresmitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Jahresmitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in Einzelfällen Jahresmitgliedsbeiträge ganz oder teilweise per Vorstandsbeschluss erlassen oder stunden.
§ 8 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden digital oder auf Papier erfasst und gespeichert.
- Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
- Zur Wahrung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
- Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds archiviert. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß steuergesetzlicher Bestimmungen aufbewahrt.
- Während Veranstaltungen und sonstigen Ereignissen werden Film-, Bild- und Tonaufnahmen, sowohl von Vereinsmitgliedern, als auch von Personen, die nicht Mitglied im Verein sind, gemacht. Bei Aufenthalt in, auf und in der Umgebung der Örtlichkeiten von Veranstaltungen und sonstigen Ereignissen besteht kein Einspruchsrecht gegen Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet, in der Presse oder sonstigen Publikationen.
§ 9 Organe
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§ 10)
- die Mitgliederversammlung (§ 11)
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer,
- bis zu 3 Beisitzern.
- Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden; dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB (Ziff. 1 a) bis d)) werden von der Mitgliederversammlung für eine Zeit von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. - Der Vorstand, bestehend aus den Vorstandsmitgliedern Ziffer 1 a) bis d) ist berechtigt Beisitzer (Vorstandsmitglieder Ziffer 1 e)) in den Vorstand zu wählen und aus dem Vorstand zu entlassen.
Der Vorstand regelt die Verteilung von Funktionen und Aufgaben unter den Beisitzern. - Der Gesamtvorstand nach Ziff. 1 a) bis 1e) ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Die Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Art und Umfang der Zweckverfolgung und Verwendung der eingenommenen Mittel
- Sitzungen des Vorstands werden vom 1. und/oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung für eine Sitzung des Vorstandes hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als nicht angenommen und ist bei der nächsten Sitzung des Vorstandes erneut zu beraten und zur Beschlussfassung zu stellen.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
- Der Vorstand kann über seine Aufgaben und Arbeit eine Vorstandsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, erlassen.
- Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes oder der Kassenprüfung innerhalb der Wahlperiode und Rücktritte des gesamten Vorstandes:
- Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand aus, ist die verbleibende Gesamtvorstandschaft nach Ziff. 1 berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem Vereinsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen.
- Kassenprüfung: Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem Vereinsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Kassenprüfers zu übertragen.
- Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und alle vom Vorstand bestellten Personen üben ihre Ämter, die ihnen übertragenen Aufgaben/Funktionen grundsätzlich unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Kalenderjahre statt.
- Mitgliederversammlungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Einladungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin in geeigneter Form an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber genannten Adresse des Mitglieds. Die Einladung kann auch, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, an eine E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet werden.
- Der 1. oder 2. Vorsitzende kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Nr. 2. Der 1. oder 2. Vorsitzende ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der 1. oder 2. Vorsitzende kann Nichtmitglieder und Presse als Gäste zulassen.
- Anträge und Anregungen sind dem 1. oder 2. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes a) bis d), gemäß § 10 Nr. 1, und der Kassenprüfer. Die Mitglieder des Vorstandes e), gemäß § 10 Nr. 1, sollen von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Entgegennahme von Berichten des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten / Beschlussvorlagen des Vorstandes, soweit diese ordentlich zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vorgelegt werden
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung
- Änderungen des Vereinszwecks
- Auflösung des Vereins
- Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen. Die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung dem Vorstand in Schriftform vorzulegen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
- Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Kassenwart geleitet (Versammlungsleiter).
- Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als nicht angenommen und ist bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu beraten und zur Beschlussfassung zu stellen.
- Wahlen und Abstimmungen sind offen durchzuführen. Geheime Wahlen / Abstimmungen haben dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Versammlungsleiter verlangt wird.
- Vor Beginn der Wahlen des Vorstandes ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen. Dieser führt die Wahlen durch.
- Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Kassenprüfung
- Die Kassenprüfer prüfen die Buch- und Kassenführung des Vereins nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Die Tätigkeit der Kassenprüfer erstreckt sich ausschließlich auf die Prüfung eines ordentlichen Finanzgebarens und der ordnungsgemäßen Führung von Kasse und Belegwesen.
- Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
§ 14 Änderungen des Zwecks des Vereins
- Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
- Die Zweckänderung ist erst nach Genehmigung des Finanzamtes über den weiterhin bestehenden steuerbegünstigten Zweck zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
- Der Verein wird aufgelöst, wenn nur noch 1. oder 2. Vorsitzender vorhanden ist und sich keine Mitglieder finden, den fehlenden Vorsitzendenposten und die fehlenden Vorstandsfunktionen zu besetzen.
- Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ettenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für das Schwimmbad der Stadt Ettenheim zu verwenden hat.
- Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen Mitglieder des Gesamtvorstandes die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
§ 16 In-Kraft-Treten
Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. März 2019 beschlossen.
Sie tritt am 18. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig erlischt die bisherige Satzung vom 27.03.1998.
Ettenheim, den 18. März 2019